Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 35 Weiterer Bedarf nach Betreuung in der Traumaambulanz

Stand: 05.01.2024

SozialrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/35#abs-1 (1) Besteht bei Personen, die die Betreuung in der Traumaambulanz in Anspruch nehmen, auch nach dieser Betreuung weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, so verweist der Träger der Sozialen Entschädigung sie auf weitere psychotherapeutische Angebote.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/35#abs-2 (2) Die Traumaambulanz ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den weiteren Bedarf so frühzeitig wie möglich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden legen in den nach § 37 zu schließenden Vereinbarungen die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Informationspflicht aus Satz 1 fest.

§ 34 § 36